Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Fa. BelTec Haussysteme und jedes mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages, sie gelten somit als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.

2. Vertrag

Ein Kaufvertrag erlangt für die Fa. BelTec Haussysteme dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung oder den an sie gerichteten Auftrag schriftlich bestätigt. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. BelTec Haussysteme. Wenn bei Vertragserfüllung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachtet wird, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage beim Besteller bis zu 20% überschritten werden. Sind zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages seitens der Fa. BelTec Haussysteme besondere Leistungen, wie etwa eine Reise oder Demontagearbeiten erforderlich, so wird die Anrechnung dieser Sonderspesen vorbehalten, auch wenn die Bestellung nicht oder nur in abgeänderter Form erteilt wird.

3. Preise

Alle Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise ab Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, auf Basis der Veränderung von Lohn- und Materialkosten.

4. Zahlungsbedingungen

Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde (im beidseitigen Einvernehmen), sind alle verrechneten Lieferungen und Leistungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu zahlen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers), ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle der Einmahnungen einer offenen Forderung durch die Fa. BelTec Haussysteme pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,- zuzüglich zu den auf den Rechnungsbetrag anfallenden Verzugszinsen und Kosten zu bezahlen.

5. Terminverlust

Dieser tritt ein, wenn der Käufer und damit Auftraggeber mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug gerät. Der Terminverlust berechtigt Fa. BelTec Haussysteme den gesamten restlichen Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig stellen.

6. Lieferung

Die Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder Hergabe der vereinbarten Zahlungsmittel.

Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Fa. BelTec Haussysteme entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen und haben Verzicht des Käufer auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche in diesem Zusammenhang zur Folge. Die Fa. BelTec Haussysteme ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist die Fa. BelTec Haussysteme berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet der Verkäufer nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

7. Versand

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung zu Lasten des Käufers.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Fa. BelTec Haussysteme.

Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten der Fa. BelTec Haussysteme oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Die Fa. BelTec Haussysteme ist berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern.

9. Gewährleistung und Schadenersatz

Die Kaufgegenstände sind vom Käufer sofort bei Übernahme mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen acht Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. In Abänderung der Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes gerichtlich geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungshinweise des Herstellers zu beachten und bei Zweifelsfragen eine Stellungnahme der Fa. BelTec Haussysteme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme der Fa. BelTec Haussysteme oder eigenmächtige Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Fa. BelTec Haussysteme in keinem Fall. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör. Für gebrauchte Geräte wird, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine Gewähr geleistet. Gebrauchte Geräte gelten wie besichtigt übernommen und gekauft.

10. Garantien

Auf dieses Produkt wird eine Garantie von 60 Monaten gewährt.

Die Fa. BelTec Haussysteme ist während der Garantiefrist zur Verbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl im Sinne der Bestimmungen des Paragraphen 9 verpflichtet, soweit nicht durch die Vereinbarung besonderer Garantiebedingungen des Herstellers, eine abweichende Regelung bestimmt ist. Ein Anspruch aus einer Garantie ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn der Kunde, nicht von der Fa. BelTec Haussysteme stammende, Ersatzteile verwendet hat.

11. Produkthaftung

Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, alle Personen, denen er eine Gebrauchnahme des Produktes ermöglicht oder an die er das Produkt weiterverkauft, vollständig über die ihm ausgefolgten und ihm zur Kenntnis gebrachten Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und eine solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für beide Teile ist Erding. Es wird von den Vertragsteilen ausschließlich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Erding für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gem. § 104 JN vereinbart. Es gilt deutsches materielles Recht.